Recht & Gesetz Fachanwalt Oliver Fouquet informiert

Regelung der Grundreinigung am Ende des Mietverhältnisses

veröffentlicht am: 18.10.2024

Ausgangslage:

Eine Klausel im Mietvertrag regelt, dass der Mieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen muss.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses gab es Streit um die Rückzahlung der Kaution bzw. die Vornahme von Reinigungsarbeiten. Der Grundreinigung war er nicht nachgekommen, weshalb die Vermieter die Arbeiten durch eine Reinigungsfirma ausführen ließen. Mit den dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 320,00 € rechneten sie gegenüber dem Mietkautionsguthaben auf. Der Mieter war damit nicht einverstanden und erhob Klage.

  

Entscheidung:

Das AG Sonneberg (Urteil v. 12.01.2024, Az.: 4 C 73/2) sprach dem Mieter die Kaution zu und sah den Abzug der Reinigungskosten als nicht gerechtfertigt an.

Eine derartige Grundreinigungsklausel ist nur wirksam, wenn sie sich nach der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtet. Eine starre Grundreinigungsklausel für jeden Fall der Mietvertragsbeendigung ist unwirksam.

Daher steht den Vermietern kein Schadenersatzanspruch wegen der nicht vorgenommenen Grundreinigung zu.

Die Regelung enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten; vielmehr verlangt sie in jedem Fall bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Grundreinigung des Mieters. Damit sind die Arbeiten in jedem Fall unabhängig vom Zustand der Wohnung durchzuführen. Dies benachteiligt den Mieter unangemessen.

  

Hinweis:

Der Mieter schuldet grundsätzlich keine Grundreinigung bei Vertragsende, weil der Mieter nach § 538 BGB für Folgen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht haftet (BGH, Urteil vom 28. Juni 2006, Az.: VIII ZR 124/05).

Folglich kann ohne ausdrückliche Regelung keine Grundreinigung am Mietvertragsende verlangt werden. Soweit eine Regelung im Mietvertrag aufgenommen werden soll, muss diese Regelung die Notwendigkeit der Reinigung berücksichtigen.

  

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