Kostenverteilung in der Wohnungseigentümergemeinschaft
veröffentlicht am: 12.07.2024Ausgangslage:
In zwei Fällen hatte der Bundesgerichtshof über einen Beschluss der Wohnungseigentümer zur Kostentragung zu entscheiden. In einem Fall fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, die (im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden) defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Eigentümers auszutauschen, jedoch die Kostentragung auf diesen Eigentümer zu übertragen.
Im zweiten Fall beschlossen die Wohnungseigentümer eine Änderung der Kostenverteilung, nach der die Kosten für eine Sanierung und Reparatur der (im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile der) Doppelparker nicht mehr wie bisher von allen Wohnungseigentümern, sondern ausschließlich von den Teileigentümern der insgesamt zwanzig Doppelparker gemeinschaftlich zu tragen sind.
Entscheidung:
In beiden Fällen (Urteil v. 22.03.2024, Az.: V ZR 81/23 und V ZR 87/23) ließ der Bundesgerichtshof die Änderung der Kostentragung zu.
Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen. Das gilt auch dann, wenn dadurch der Kreis der Kostenschuldner verändert wird, indem Wohnungseigentümer von der Kostentragung gänzlich befreit oder umgekehrt erstmals mit Kosten belastet werden.
Werden Kosten von Erhaltungsmaßnahmen, die nach dem zuvor geltenden Verteilungsschlüssel von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, durch Beschluss einzelnen Wohnungseigentümern auferlegt, entspricht dies jedenfalls dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die beschlossene Kostenverteilung den Gebrauch oder die Möglichkeit des Gebrauchs berücksichtigt.
Die Eigentümer müssen auch keine Regelung für die Behandlung künftiger gleich gelagerter Fälle treffen.
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