Fuhrpark und Bußgeldverfahren – Erfolgschancen?
veröffentlicht am: 31.10.2022Sicherlich kann man nicht sagen, dass „jeder zweite Bußgeldbescheid falsch ist“, so in etwa eine Internetwerbung. Es gibt aber doch – trotz der in Bayern geltenden scharfen Rechtsprechung des Bayrischen Obersten Landesgerichts, welche die Rechtsprechung der unteren Gerichte formt – einige gute Ansatzpunkte.
Es gilt (ebenso wie bei Ermittlungen aufgrund eines Verkehrsstrafverfahrens), dass regelmäßig zunächst von dem gesetzlich gegebenen Schweigerecht Gebrauch gemacht werden sollte. Vorschnelle Angaben eines Betroffenen (vor Akteneinsicht und vor Verteidigerkonsultation) sind selten hilfreich.
Des Weiteren sind die Erfolgsaussichten oft erst nach Akteneinsicht zu beurteilen, die regelmäßig erst nach Wochen / Monaten an den Verteidiger erfolgt. Erst hier finden sich manchmal die entscheidenden Aspekte!
Bestes Beispiel ist die unlängst ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG 30.09.2021 201 ObOWi 1165/21), die sich mit einem Fall befasst hat, in welchem ein Verwaltungsbeamter die Anhörung eines Betroffenen angeordnet, aber gleichzeitig vermerkt hatte „Anordnung ohne Versand“ sowie parallel dazu erst einmal Bilder des Betroffenen von einer anderen Behörde angefordert hatte.
Führt eine Anordnung der Betroffenenvernehmung regelmäßig zur Unterbrechung der Verjährung, selbst wenn diese nicht zugestellt wurde (§ 33 I S.1 Nr.1 OWiG), so hat das Gericht dies für den geschilderten Fall ausdrücklich verneint.
Dies hatte zur Folge, dass der Tatvorwurf verjährt war und schon alleine aus diesem Grund – ohne dass es auf weitere Aspekte ankommt – eine Bestrafung nicht mehr möglich ist. Sichtbar wird dies aber erst nach erfolgter Akteneinsicht und natürlich nur dann, wenn der Verteidiger die Rechtsprechung kennt und die Verjährung einwendet.
Man kann daher, gerade bei einer beruflichen Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis, nur dazu raten, Anhörungsbögen und Bußgeldbescheide frühzeitig und regelmäßig einer juristischen Überprüfung zuzuführen, damit eine umfassende Prüfung der Erfolgsmöglichkeiten durchgeführt werden kann.
Leider ist es aber so, dass trotz Ausschöpfung aller Verteidigungsmöglichkeiten am Ende auch eine Verurteilung oder die Einspruchsrücknahme stehen kann. Ist mit dem Bußgeldbescheid aber ein Fahrverbot verbunden, kann in jedem Fall ganz erheblich Zeit gewonnen werden, bis dieses Fahrverbot zu verbüßen ist. Dies kann für den Betroffenen (Urlaub oder Auslandsreise) von großem Wert Vorteil sein.
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