Neues Gesetzespaket soll den Ausbau von Solarstromanlagen beschleunigen
veröffentlicht am: 28.07.2023Weniger Bürokratie, mehr Solarenergie – das verspricht ein Gesetzentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium. Das als „Solarpaket I“ betitelte Gesetz soll Mieterstrom und die Nutzung von Balkonmodulen erleichtern. Sowohl Freiflächenanlagen als auch Solardachanlagen sollen besser gefördert werden. Außerdem ist ein zentrales Register geplant, in dem alle Energieanlagen erfasst und überwacht werden sollen.
Im Mai dieses Jahres hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) in einer Photovoltaik-Strategie verschiedene Maßnahmen vorgelegt, um den Ausbau der Solarenergie voranzubringen. Erste Maßnahmen sind nun im Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung - dem Solarpaket I - eingeflossen. Es soll bereits zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Weitere Maßnahmen aus der PV-Strategie – wie etwa zur Sicherung von Fachkräften und von Lieferketten durch europäische Produktion – werden in einem Solarpaket II zusammengefasst, das im Herbst folgen soll.
Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Das Solarpaket I sieht vor, das bereits geltende Mieterstrommodell auch für die Belieferung von gewerblichen Stromverbrauchern zu öffnen und die bürokratischen Anforderungen weiter zu reduzieren. Zudem wird eine „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ eingeführt, mit der zukünftig die gemeinsame Eigenversorgung mehrerer Letztverbraucher mit Solarstrom möglich wird. An der Versorgung aus einer gebäudeeigenen Anlage können sowohl Mieter als auch Wohnungseigentümer oder sonstige Eigentümer von Räumen teilnehmen. Sie schließen dazu einen Vertrag mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage. Sowohl Mieterstrommodell als auch Gemeinschaftsmodell bleiben jedoch für die Mieter freiwillig und können nach einem Jahr gekündigt werden. Die von Haus & Grund vorgeschlagene Lösung, den vom Mieter verbrauchten Solarstrom einfach und unkompliziert mit den Betriebskosten abzurechnen, wird nicht berücksichtigt. Anstatt dessen bleibt der Aufwand durch den Abschluss des jeweiligen Stromvertrages und das finanzielle Risiko auf Seiten des Eigentümers oder Betreibers der Solaranlage bestehen.
Weniger Meldepflichten für Balkonkraftwerke
Balkonsolaranlagen - sogenannte Steckersolargeräte - bestehen aus einem oder mehreren Solarmodulen, Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker zur Verbindung mit dem Stromkreis der Wohnung. Diese kleinen Solaranlagen ermöglichen es Privathaushalten, sich mit eigenem Strom zu versorgen. Die Balkonkraftwerke müssen jedoch wie Solardachanlagen im Marktstammdatenregister (MaStRV) der Bundesnetzagentur (BNA) registriert werden. Dem Gesetzentwurf zufolge sollen die Angaben auf das notwendige Maß begrenzt werden und die aufwendige Meldepflicht beim Netzbetreiber entfallen. Zukünftig können Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu zwei Kilowatt (kW) und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter dem Wohnungszähler betrieben werden, unter Beachtung der technischen Regeln einfach angeschlossen werden. Die Anlagen werden der „unentgeltlichen Abnahme“ zugeordnet und erhalten für den eingespeisten Strom keine Einspeisevergütung.
„Solarstadl“-Regelung
Strom aus Solar-Dachanlagen auf bereits errichteten oder konkret geplanten Gebäuden außerhalb von Ortschaften - wie etwa in Land- und Forstwirtschaft oder in Gewerbe- und Industriegebieten – wird vergütet. Die Regelung wird sich allerdings auf Gebäude beschränken, für die vor dem 1. März 2023 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige eingereicht oder im Fall eines genehmigungsfreien Bauvorhabens mit dem Bau begonnen wurde. Diese Einschränkung soll den Bau sogenannter „Solarstadl“ verhindern – also die Errichtung von Scheingebäuden oder Dächern ohne Gebäude, die nur wegen der zusätzlichen staatlichen Förderung errichtet werden. Das Potenzial ist damit auf rund 35.000 Gebäude begrenzt und wird insgesamt auf ein Gigawatt (GW) geschätzt. Es wird angenommen, dass das gesamte Potenzial innerhalb von fünf Jahren erschlossen wird, also 0,2 GW Solarleistung pro Jahr auf den Dächern installiert werden.
Beschleunigter Netzanschluss
Das bisher für Solarstromanlagen mit einer Leistung von bis zu 10,8 kW geltende vereinfachte Netzanschlussverfahren soll auf Anlagen mit insgesamt 30 kW ausgeweitet werden. Falls also der Netzbetreiber nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang des Netzanschlussbegehrens reagiert, gilt der Anschluss als genehmigt und die Solaranlagen können unter Einhaltung der maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden. Dabei gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster Anschlusspunkt.
Wegenutzungsrecht
Für einen beschleunigten Netzanschluss sieht der Gesetzentwurf ein neues Wegenutzungsrecht vor. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks sollen Verlegung, Instandhaltung und Betrieb von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen gegen Entschädigung dulden, wie es auch beim Stromnetz- oder Breitbandausbau üblich ist. Die Duldungspflicht besteht jedoch nicht, wenn dadurch die Nutzung des Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Grundstückseigentümer kann zudem die Umverlegung der Leitungen verlangen, wenn diese an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Der Betreiber trägt dafür dann die Kosten.
Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen
Zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen ist ein zentrales, über das Internet zugängliches Register geplant. Dieses ist zwingend erforderlich, um die Sicherheit und Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten und gleichzeitig den Netzanschluss von Energieanlagen, insbesondere Erneuerbare-Energien-Anlagen, zu vereinfachen und zu beschleunigen, heißt es im Gesetzentwurf.
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