Neues Jahr, neue Pflichten
veröffentlicht am: 10.02.2015
Alle Jahre wieder werden an Silvester gute Vorsätze für das neue Jahr gefasst. Doch schon nach wenigen Tagen im neuen Jahr sind diese oftmals vergessen. So ähnlich verhält es sich mit den Beschlüssen der Bundesregierung. Zunächst wird viel über Entbürokratisierung, Vereinfachungen und Entlastungen debattiert und versprochen, alles wird besser. Doch am Ende bleibt alles wie es ist oder wird noch komplizierter. Wer würde nicht gern an dieser Stelle über den Wegfall von bestehenden Pflichten oder Lasten berichten? Stattdessen folgen Mitteilungen über diverse Änderungen und neue Pflichten.
Energieeinsparverordnung (EnEV)
Bereits seit 1. Mai 2014 gilt die jüngste Überarbeitung der Energieeinsparverordnung. Eigentümer von Bestandsgebäuden wurden hierbei mit neuen Maßnahmen weitgehend verschont. Dennoch sind einige Fristen zu beachten:
Ab 1.1.2015
Bestimmte ältere Heizkessel, die mit Gas oder Öl befeuert werden, dürfen ab 2015 nicht mehr betrieben bzw. müssen sukzessive nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Wer untätig bleibt, riskiert ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Hiervon ausgenommen sind Niedertemperatur- oder Brennwertkessel. Ebenfalls sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 im Haus selbst wohnten, nicht betroffen.
Ab 1.5.2015
Bereits seit 1.5.2014 müssen die Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen angegeben werden. Ab 1. Mai dieses Jahres tritt die zugehörige Bußgeldvorschrift in Kraft. Werden die Pflichtangaben vergessen, droht ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro.
Bis 31.12.2015
Zugängliche oberste Geschossdecken über beheizten Räumen müssen zum kalten Dachboden hin bis Ende dieses Jahres gedämmt werden. Anstelle der obersten Geschossdecke kann auch das darüberliegende Dach mit einer Dämmung versehen werden. Die Nachrüstpflicht greift nicht, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüberliegende Dach bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN-Norm erfüllen. Wenn der Verpflichtung nicht nachgekommen wird, droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Auch hier sind Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 selbst im Haus wohnten, nicht betroffen. Zudem entfällt die Dämmpflicht, wenn die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können.
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
Am 22. März 2010 trat die Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV) in Kraft. Die Verordnung sieht, seit Inkrafttreten, eine stufenweise Umsetzung der Senkung der Feinstaubemissionen aus kleinen Feuerungsanlagen ab einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt, vor.
Ab 1.1.2015
ist die zweite Stufe für alle neuen Heizungen, die mit festen Brennstoffen (wie Kohle oder Holz) betrieben werden, einzuhalten. Der Grenzwert für Staub reduziert sich auf 20 Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m³). Ausgenommen sind Heizkessel, in denen ausschließlich naturbelassenes stückiges Holz in Form von Scheitholz eingesetzt wird. Hier gelten die Grenzwerte der zweiten Stufe erst ab 2017.
Ab 1.1.2015
gelten auch für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe verschärfte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid. Werden die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten, müssen die Anlagen stufenweise außer Betrieb genommen bzw. mit Filtereinrichtungen nachgerüstet werden. Hierfür ist ein Zeitplan von 2015 bis 2024 vorgesehen. Die erste Stufe betrifft Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die bis zum 31.12.1994 errichtet wurden, bzw. Einzelraumfeuerungsanlagen, die bis zum 31.12.1974 errichtet wurden. Diese dürfen bereits seit Anfang des Jahres nur noch betrieben werden, wenn die Grenzwerte eingehalten werden. Ausgenommen sind jedoch Grundöfen, offene Kamine, Herde, Badeöfen sowie Öfen, die vor 1950 errichtet wurden. Auch Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden, sind nicht betroffen. In der Regel sollten Eigentümer im Rahmen der Feuerstättenschau bereits vom Bezirksschornsteinfegermeister über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Fristen unterrichtet worden sein.
Mess- und Eichgesetz und Mess- und Eichordnung (MessEG, MessEV)
Das Eichgesetz (EichG) und die Eichordnung (EO) sind durch nachträgliche Anpassungen an die europäische Gesetzgebung unübersichtlich geworden. Zur Vereinfachung und Verbesserung des Mess- und Eichwesens hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr ein neues Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die zugehörige Mess- und Eichverordnung (MessEV) verabschiedet. Die neuen Regelungen ersetzen seit 1. Januar 2015 das bisherige EichG und die EO. Das neue MessEG beinhaltet auch neue Pflichten für Vermieter.
Ab 1.1.2015
müssen alle neuen oder ausgetauschten Messgeräte spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Die Anzeigepflicht betrifft die Zähler, die zur Abrechnung von Nebenkosten bei der Vermietung genutzt werden, z. B. Wärmemengen-, Wasser-, Gas- und Stromzähler. Der Vermieter ist jedoch nur für die Zähler verantwortlich, die von ihm selbst bereitgestellt werden. Wenn der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen wird, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Zudem dürfen zukünftig die Messwerte von ungeeichten Zählern nicht mehr für die Abrechnung verwendet werden.