Wissenswertes und Neues zu Bau- und Architektenrecht
veröffentlicht am: 15.11.2017
In dem ab 01.01.2018 gültigen neuen Werkvertragsrecht des BGB ist die Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme als neues Rechtsinstitut in § 650g BGB geregelt.
Diese Zustandsfeststellung wird nötig, wenn der Besteller die Abnahme der Werkleistung unter Angabe von Mängel verweigert hat. Dann nämlich kann der Unternehmer vom Besteller verlangen, dass er an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werkes mitwirkt.
Die Zustandsfeststellung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.
Sofern der Besteller dem vereinbarten oder vom Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fernbleibt, kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Besteller unverschuldet fernbleibt und dies dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Bei der einseitigen Zustandsfeststellung hat der Unternehmer diese mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und zu unterschreiben und dem Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Als Rechtsfolge der Zustandsfeststellung ist geregelt, dass, wenn dort ein offenkundiger Mangel nicht angegeben wird, vermutet wird, dass dieser nach der Zustandsfeststellung entstanden ist, wenn dem Besteller das Werk des Unternehmers verschafft worden ist.
Die Zustandsfeststellung ist ferner erforderlich bei Kündigung des Werkvertrages zur Feststellung des Leistungsstandes zum Zeitpunkt der Kündigung. An einer derartigen Zustandsfeststellung hat der Besteller ein Interesse, wenn er die Werkleistungen des Unternehmers fortsetzen will, damit spätere Abgrenzungsprobleme vermieden werden. Andererseits hat auch ein Unternehmer an der Zustandsfeststellung ein Interesse, um den Leistungsstand, den er schließlich abrechnen will, festzustellen und um unbegründete, nämlich die Werkleistung des Nachfolgeunternehmers betreffende, Mängelansprüche abzuwehren.
Nach § 650g Abs. 4 BGB ist die Vergütung erst fällig, wenn das Werk des Bestellers abgenommen wurde oder eine Abnahme entbehrlich ist und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung übergeben hat. Prüffähig ist die Schlussrechnung dann, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist. Hält der Besteller die Schlussrechnung nicht für prüffähig, muss er dies dem Unternehmer binnen 30 Tagen unter Angabe seiner Einwendungen mitteilen.
Nach bisher geltendem Recht besteht beim BGB-Werkvertrag kein Anspruch auf prüfbare Abrechnung.
Foto: Leichesenring & Partner Bauanwälte / Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht / www.baurecht-leichsenring.de