Vermietung
veröffentlicht am: 05.07.2016
Wer eine Wohnung vermietet, erhält von seinem Mieter in der Regel nicht nur die Miete, sondern auch die Kosten für das verbrauchte Wasser und die Nutzung der Heizung ersetzt. Um den Verbrauch des Mieters zu bestimmen, befinden sich in einer Wohnung Messgeräte (z.B. Wasser- oder Wärmemengenzähler). Neue oder erneuerte Messgeräte muss der Vermieter spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde melden.
Durch eine Änderung des Mess- und Eichgesetzes wurde nun klargestellt, dass der Vermieter die Anzeigepflicht nicht zu erfüllen hat, wenn er einen Messdienstleister mit der Erfassung des Verbrauchs beauftragt hat. Darauf weist RA Gerhard Frieser, Vorsitzender von Haus & Grund Nürnberg, hin. Wenn der Anzeigepflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachgekommen wird, ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Die Anzeige neuer oder erneuerter Messgeräte kann über die zentrale Meldeplattform unter www.eichamt.de erfolgen. Bei der Meldung sind die Geräteart (z.B. Wasser- oder Wärmemengenzähler), der Hersteller, die Typbezeichnung, das Jahr der Kennzeichnung des Messgerätes und die Anschrift des Verwenders anzugeben.
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