Herbst: Wohin mit all dem Laub? Was Hauseigentümer tun müssen
veröffentlicht am: 03.12.2015
Der Herbst hat viele schöne und bunte Seiten. Doch sorgen Blätter auch für eine erhöhte Rutschgefahr. Hauseigentümer sollten dafür Sorge tragen, dass Laub auf Gehwegen vor sowie auf dem eigenen Grundstück nicht zur Gefahr wird. Das empfiehlt der Hauseigentümerverband Haus & Grund Nürnberg. Gerade in Verbindung mit Regen könne ein mit Laub bedeckter Weg sehr rutschig werden. Die Verkehrssicherungspflicht treffe den Eigentümer nicht nur bei Eisbildung und Schneefall.
Anfallendes Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum werde in der Regel von der örtlichen Straßenreinigung beseitigt. Die Eigentümer müssten dieses Laub nur zu Haufen zusammenfegen, so dass Straßenrinnen und Gullys nicht verstopft werden. Laub, das von eigenen Bäumen auf den öffentlichen Gehweg gefallen ist, sollte auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden. Nicht erlaubt ist das Zurückwerfen oder Entsorgen der Herbstblätter in Nachbars Garten. Hauseigentümer, die keinen Kompost im Garten haben, sollten das Laub beim Wertstoffhof entsorgen lassen. Wer hingegen Laub- und Grüngutabfälle im Wald entsorgt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Haus & Grund weist darauf hin, dass Dritte das Laubfegen übernehmen können. Allerdings bliebe auch in diesem Fall der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet. Die meisten Gemeinden regelten die Reinigungspflichten in Satzungen. Welche einzelnen Regelungen vor Ort bestehen, könne dort nachgelesen werden.
Mit dem Winter kommen die Räum- und Streupflichten
In den kommenden Wochen ist wieder mit Schneefall und überfrierender Nässe zu rechnen. Haus- und Grundstückseigentümer müssen darauf achten, dass Schnee und Eis auf den öffentlichen Gehwegen vor der eigenen Immobilie und den Zuwegen zum Haus nicht zur Gefahrenquelle für Passanten und Dienstleister werden. Stürzen Menschen auf einer unzureichend geräumten oder bestreuten Fläche und verletzen sich, kann das für die anliegenden Grundstückseigentümer schnell sehr teuer werden. Neben Behandlungskosten können auch Fahrtkosten und Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld zu ersetzen sein.
Öffentlich zugängliche Wege auf Grundstücken oder die Wege zum Haus, die benutzt werden, muss der Eigentümer sichern. Für das Räumen und Streuen öffentlicher Straßen und Wege ist zwar zunächst grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. Viele Städte und Gemeinden haben diese Pflichten aber durch Satzung auf die anliegenden Grundstückseigentümer übertragen.
Haus- und Grundstückseigentümer können die Räum- und Streupflicht delegieren. Vermieter könne diese Pflichten durch Vertrag auf ihre Mieter übertragen oder sie verpflichten ein Unternehmen mit den Arbeiten. In beiden Fällen bleiben die Eigentümer aber verantwortlich, die Ausführung der Arbeiten regelmäßig zu überwachen und zu kontrollieren.