Darf der Vermieter eine Videokamera installieren? Es bleibt kompliziert!
veröffentlicht am: 18.04.2023Themen des Datenschutzes treten auch in Mietverhältnissen auf. Durch immer preiswertere Überwachungstechnik werden vermieterseits solche Techniken mit unterschiedlichen Zielsetzungen in vermieteten Häusern eingesetzt, z. B. um dem Mieter ein vertragswidriges Verhalten nachzuweisen oder die Mieter zu disziplinieren.
Dabei ist immer zu beachten, dass eine solche Videoüberwachung nur dann zulässig ist, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage (Art. 6 ABS. 1 lit. f DSGVO) besteht und die Überwachung im Hinblick auf die Zielsetzung verhältnismäßig ist.
Damit hat sich auch bereits die Rechtsprechung in verschiedenen Konstellationen beschäftigen müssen.
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 15.07.2022, Az.: 63 O 213/20) hatte über einen Fall zu entscheiden, weil ein Betreiber einer im Haus befindlichen KITA eine Kamera installierte, die auf den Innenhof des Mietshauses gerichtet war und bei Wahrnehmung von Bewegungen eine Nachricht an eine hinterlegte Mobilfunknummer versandte und anfing zu filmen. Dies geschah mit der Absicht, Verunreinigungen des Spielplatzes mit Bierflaschen und Hundekot zu vermeiden sowie den Diebstahl oder die Beschädigung von Spielgerät zu verhindern.
Für das Landgericht Berlin war die Videoüberwachung unverhältnismäßig, da als mildere Mittel das Aufstellen von Verbotsschildern, eine Abdeckung des Sandkastens außerhalb der Kitazeiten und eine bessere Sicherung des Gerätehäuschens nicht in Betracht gezogen wurden. Die Sichtprüfung des Spielbereichs vor Kitabeginn wäre ebenfalls eine Alternative gewesen.
Auch die Überwachung durch heimlich angebrachte Videokameras zum Nachweis der unberechtigten Untervermietung hielt das Landgericht Berlin (Urteil v. 13.02.2020, Az.: 67 S 369/18) in einem anderen Verfahren für rechtswidrig. Die dadurch erfassten Informationen sind grundrechtswidrig erlangt, weil die wochenlange heimliche Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und in jeder Hinsicht unverhältnismäßig ist. Für den auch über Indizien zu führenden Beweis unerlaubter Untervermietung stehen erheblich grundrechtsschonendere Maßnahmen zur Verfügung, wie etwa gezielte Scheinanmietungen oder die Befragung von Nachbarn. Es besteht ein sog. „Sachvortragsverwertungsverbot“, so dass erlangte Informationen in einem Gerichtsverfahren nicht verwendet werden dürfen.
Das AG Köln (Urteil v. 22.09.2021, Az.: 210 C 24/21) sah keine schutzwürdigen Belange aufseiten des Vermieters zur Installation von Videokameras, wenn in der Vergangenheit im Treppenhaus wöchentlich Müll, Zeitungen, Prospekte und Kleidung abgelegt wurden und diese Gegenstände eine erhebliche Brandlast darstellen.
Insbesondere der Umstand, dass vermehrt Müll im Treppenhaus abgeladen wurde, reicht zur Begründung eines berechtigten Interesses nach Auffassung des AG nicht aus. Vielmehr überwiegen die grundrechtlichen Freiheiten des Mieters ein etwaiges berechtigtes Interesse des Vermieters in Form von präventiven Brandschutzmaßnahmen. Denn eine konkret gesteigerte Brandgefahr durch die Vermüllung des Treppenhauses sieht das Gericht nicht gegeben.
Hinweis: Beim Einsatz von Videoüberwachung ist auch immer an die Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO) mit dem entsprechenden Kamerasymbol zu denken.
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