Tipp Expertentipp des VPB

Architektenhonorar

veröffentlicht am: 18.03.2025

Wer sein Haus mit einem freien Architekten planen und bauen möchte, der muss den Experten auch bezahlen. Regelmäßig Streit gibt es dabei um die Frage: Ab wann muss der Architekt für seine Leistungen bezahlt werden? Ab wann wird aus einem unverbindlichen Vorgespräch ein vergütungspflichtiger Auftrag? Diese Fragen stehen immer wieder im Raum, wenn sich Planer und Bauherr die ersten Male treffen. Bedauerlicherweise wird das Problem meist zu spät angesprochen. Das führt oft zu Missverständnissen. Die Frage des Honorars sollte im Vorfeld geklärt werden.

  

Grundsätzlich dient das erste Treffen zwischen dem Planer und seinem möglichen Bauherrn in erster Linie dem Kennenlernen und häufig steht am Ende noch keine Beauftragung. Auch erste Arbeiten am Projekt betrachtet der Architekt meist noch als Eigenwerbung. Aber spätestens wenn Auslagen anfallen und die Entwurfsplanung beginnt, müssen Leistungen und Bezahlung definiert werden. Aus § 650p Abs. 2 BGB folgt aber, dass auch schon Arbeiten an der Zielfindung des Hausbauprojektes (Was kann man aus dem Grundstück zu Wohnzwecken machen?) Gegenstand einer vertraglichen Leistung des Architekten sein können. Ein Architektenvertrag sollte genau regeln, welche Pflichten Planer, aber auch der Auftraggeber haben. Wer rechtzeitig einen Vertrag abschließt - bei Unsicherheiten dann nur über Teilaufträge -, der spart sich hinterher viel Ärger. Während der Architektenvertrag formfrei geschlossen werden kann, muss die Honorarvereinbarung in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen. Fehlt diese Form, dann greift ausnahmsweise die unverbindliche HOAI, und es ist ein Honorar nach Maßgabe ihrer Basishonorarsätze zu zahlen.

 

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