BGH
veröffentlicht am: 01.03.2015
Während der Mietzeit kann der Vermieter wegen unstreitiger, rechtskräftig festgestellter oder offensichtlich begründeter Forderungen auf die Kaution zugreifen. Eine Vereinbarung, die es dem Vermieter gestattet, während des laufenden Mietverhältnisses die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen zu verwerten, ist dagegen unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Mai 2014 (Aktenzeichen: VIII ZR 234/13) hervor. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.
Der Vermieter hat die Mietkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Anlage muss getrennt vom Vermögen des Vermieters erfolgen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses – auch bei Insolvenz des Vermieters – ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.
Diese Zielsetzung würde nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte.
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