Wann darf der Vermieter die Wohnung besichtigen?
veröffentlicht am: 27.04.2017
Eine Regelung im Mietvertrag, dass der Vermieter generell und uneingeschränkt ein Recht zum Betreten der Mietwohnung hat, ist unwirksam. Ein Vermieter darf aber auf die Besichtigung der vermieteten Wohnung bzw. des vermieteten Hauses bestehen, wenn er einen triftigen Grund hierfür hat. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin.
Ein triftiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Vermieter die Immobilie verkaufen will, die Wohnung einem potenziellen Nachmieter zeigen möchte oder wenn Heizkostenverteiler und Wasseruhren abgelesen werden müssen. Auch besteht ein Besichtigungsrecht, wenn der Vermieter konkrete Mängel überprüfen oder beheben möchte. Wenn also ein konkreter Anlass wie beispielsweise ein Schimmel- oder Wasserschaden vorliegt, darf der Vermieter auf einen Besichtigungstermin bestehen.
Wohnungsbesichtigungen müssen rechtzeitig angekündigt werden, das heißt im Regelfall bei berufstätigen Mietern zwei Wochen vorher. In besonders gelagerten Fällen, z.B. bei Gefahr im Verzug, muss der Mieter die Besichtigung auch kurzfristig gestatten. Der Vermieter sollte die Besichtigung schriftlich ankündigen, drei Termine zur Auswahl stellen und den Grund des Besuches nennen. Dabei darf der Besichtigungstermin nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden, also tagsüber von Montag bis Freitag. Dabei müssen auch die Wünsche des Mieters berücksichtigt werden. Im Idealfall sollte versucht werden, einen Termin mit dem Mieter zu vereinbaren.
Haus & Grund Bayern ist der Landesverband der bayerischen Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzervereine, gesetzlich vertreten durch Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand, und RA Peter Schicker, stellvertretender Vorstand. Dem Landesverband gehören 105 Haus & Grund-Vereine an, die die Interessen von rund 130.000 Mitgliedern – Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Bayern – vertreten.