Rechtsprechung - Makler werden zu Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen verpflichtet
veröffentlicht am: 22.11.2017
Auch Makler müssen in Immobilienanzeigen Angaben aus dem Energieausweis machen, sofern ein solcher vorhanden ist. Makler, die dies nicht beachten, handeln wettbewerbswidrig. Sie müssen mit einer Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände rechnen. Seit Inkrafttreten der EnEV 2014 müssen Anzeigen für den Verkauf oder die Vermietung von Immobilien (z.B. in Zeitungen oder im Internet) Angaben zum Energieverbrauch des Gebäudes enthalten, sofern ein gültiger Energieausweis vorliegt (§ 16a EnEV 2014). Angesichts des Wortlauts der Vorschrift, der Makler nicht explizit nennt, ist umstritten, ob die Pflicht, Angaben zum Energieausweis zu machen, auch für Makler gilt.
In drei Verfahren wendet sich die Deutsche Umwelthilfe gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern, die sie wegen Fehlens von Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, für unzulässig hält. Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse. Die Deutsche Umwelthilfe sieht darin einen Verstoß gegen § 16a EnEV 2014. Sie verlangt von den Maklern, es zu unterlassen, Anzeigen für die Vermietung oder den Verkauf von Immobilien (für die ein Energieausweis vorliegt) ohne die vorgesehenen Pflichtangaben zu veröffentlichen.
Der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass die Pflicht, in Immobilienanzeigen Angaben aus dem Energieausweis zu machen, auch für Makler gilt. Allerdings ergebe sich die Pflicht nicht aus § 16a EnEV. Eine Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Makler scheide aus, da der Immobilienmakler nicht Adressat dieser Informationspflicht sei. Ein anderes Verständnis ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch (Angesichts des Wortlauts der Vorschrift) bei gebotener richtlinienkonformer Auslegung. Allerdings handeln Makler nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wettbewerbswidrig, wenn sie Verbrauchern wesentliche Informationen vorenthalten.
Bild: Rechtsanwalt Gerhard Frieser
1. Vorsitzender Grund- und Hausbesitzerverein Nürnberg und Umgebung e. V.
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