2018 im Visier, das ändert sich ab 1. Januar für Hauseigentümer und Bauherren … für Hauseigentümer
veröffentlicht am: 08.12.2017
Rauchmelder
Nach Art. 46 BayBO endet die Übergangsfrist für den Einbau von Rauchmeldern in Bestandswohnungen in Bayern am 31.12.2017. Hier noch mal das Wichtigste kurz zusammengefasst:
Welche Räume müssen ausgestattet werden?
Schlafräume und Kinderzimmer müssen mindestens mit einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden. Auch in Fluren, sofern sie zu Aufenthaltsräumen – also Schlafzimmern, Wohnzimmern u.ä. – führen. Selbstverständlich können alle Räume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Nur Küchen, Bäder und andere Räume, in denen es häufiger zu einer Staub-, Rauch- oder Wasserdampfentwicklung kommt, sollten ausgenommen werden. Rauch zieht nach oben. Daher sind Rauchwarnmelder an Zimmerdecken zu montieren. Erstrecken sich Räume über mehrere Stockwerke oder sind Treppenhäuser offen gestaltet, müssen die Rauchwarnmelder mindestens auf der obersten Ebene montiert werden.
Welche Voraussetzungen müssen die zu installierenden Rauchwarnmelder erfüllen?
Sie müssen die Norm DIN EN 14604 erfüllen und mit dem entsprechenden CE-Zeichen gekennzeichnet sein. Der Mindestschutz ist mit batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern gewährleistet. Die Rauchwarnmelder können auch untereinander vernetzt oder an das Stromnetz angeschlossen werden. Bei der Auswahl eines guten Rauchmelders helfen die Tests, welche Stiftung Warentest regelmäßig (zuletzt im Januar 2017) durchführt. Ein wichtiges Ergebnis dabei: gute Rauchmelder gibt‘s ab 20 Euro.
Wie wird die Betriebsbereitschaft sichergestellt?
Mindestens einmal im Jahr ist die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder zu überprüfen, indem die akustische Warnung über die Prüftaste probeweise aktiviert wird. Die Raucheindringöffnungen müssen frei sein und im Falle von Verschmutzung nach Herstellerangaben gereinigt werden. Die Batterie wird nach Herstellerangaben, spätestens jedoch, wenn das Gerät eine Batteriestörmeldung aussendet, ausgetauscht. 9-Volt-Blockbatterien müssen alle ein- bis anderthalb Jahre gewechselt werden. Rauchmelder mit fest verbauten Lithium-Zellen halten etwa zehn Jahre.
Wer trägt welche Kosten?
Die Kosten für die erstmalige Installation von Rauchwarnmeldern trägt der Bauherr/Eigentümer. Diese kann er als Modernisierungskosten (11 % jährlich der für die Wohnung aufgewendeten Kosten) auf den Mieter umlegen. Die Pflicht, die Betriebsbereitschaft sicherzustellen, weist der Gesetzgeber dem Nutzer der Wohnung zu, also dem selbstnutzenden Eigentümer und dem Mieter. Damit muss bei vermietetem Wohnraum der Mieter selbstständig prüfen, ob der Rauchwarnmelder noch funktioniert und gegebenenfalls einen Batteriewechsel durchführen.
Was tun, wenn in bestehenden Wohnungen bereits Melder installiert sind, etwa durch einen unmittelbaren Besitzer oder durch einen vorherigen Eigentümer?
Vorhandene Rauchwarnmelder in einer WEG dürfen, müssen aber nicht weiterhin benutzt werden. Als Eigentümer sollten Sie sich jedoch von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und von der Betriebsbereitschaft überzeugen. Dokumentieren Sie dies. Als Vermieter sind sie allerdings nicht verpflichtet, bereits vorhandene Melder, die der Mieter eingebracht hat, weiter zu verwenden.
… für Bauherren
Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ wird die Position von Bauherren, die Verbraucher sind, gegenüber Unternehmen erheblich verbessert. Beispielsweise sieht das Bauvertragsrecht künftig vor, dass der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen während der Bauzeit die geänderte Bauausführung anordnen kann. Darüber hinaus wurden Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen eingeführt. Verweigert ein Bauherr die Abnahme des Werkes, kann der Bauunternehmer vom Bauherrn verlangen, an einer Zustandsfeststellung mitzuwirken. Speziell für Bauverträge mit Verbrauchern wurden zahlreiche Regelungen aufgenommen.
So muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Für deren Inhalt gibt das Gesetz Mindestanforderungen vor. Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung des Baus enthalten. Dem Verbraucher wird das Recht eingeräumt, den Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach ertragsschluss zu widerrufen. Für die Zahlung von Abschlägen durch den Verbraucher und für die Absicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers werden Obergrenzen eingeführt.
Außerdem wird der Unternehmer verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits benötigt, und diese Unterlagen an den Verbraucher herauszugeben. Auch beim Kaufrecht ändert sich einiges: Stellt sich heraus, dass Materialien mangelhaft sind, nachdem diese bestimmungsgemäß verbaut wurden (zum Beispiel Fliesen und Parkett), dann stehen dem Käufer Mangelrechte zu. Im Rahmen der Nacherfüllung hat er auch einen Anspruch gegen den Werkunternehmer auf Ersatz der Kosten für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Materials. Zur Regelung bauvertraglicher Streitigkeiten werden an den Land- und Oberlandesgerichten Kammern für spezielle Sachgebiete unter anderem für Bau- und Architektenrecht eingerichtet.
… für Heizungserneuerer
Wer bei seiner Heizungserneuerung auf erneuerbare Energien setzt und dafür Fördermittel beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen möchte, muss künftig den Förderantrag vor Beginn der Umsetzung der Maßnahme, also vor der Auftragsvergabe, stellen.
… für Feuerstättenbesitzer
Zum Jahreswechsel endet die Übergangsregelung, welche die Bundesimmissionsschutzverordnung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe aus der Zeit von 1975 bis 1984 festgelegt hat. Die entsprechenden Kamin- und Kachelöfen dürfen dann noch weiterbetrieben werden, wenn sie die aktuellen Grenzwerte einhalten oder aber Umrüstungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Grenzwerte gewährleisten.
… für Steuerzahler
Der Grundfreibetrag steigt von derzeit 8.820 Euro auf künftig 9.000 Euro. Parallel dazu wird auch der Unterhaltshöchstbetrag erhöht. … für Eltern Für jedes Kind gibt es zusätzlich einen Freibetrag in Höhe von 4.788 Euro (bislang 4.716 Euro). Und auch das Kindergeld wird angehoben – auf monatlich 194 Euro (2017: 192 Euro) für die ersten beiden Kinder, 200 Euro (2017: 198 Euro) für das dritte und 225 Euro (2017: 223 Euro) für jedes weitere Kind. Für Eltern, die rückwirkend Kindergeld für volljährige Kinder beantragen wollen, gilt ab Januar eine kürzere Frist von dann sechs Monaten.
… für Bankkunden
Heimische Investmentfonds müssen ab 2018 inländische Dividenden und Immobilienerträge direkt mit einer Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent belegen. Das sieht das Investmentsteuerreformgesetz vor. Im Laufe des Jahres wird der 500-Euro-Schein Schritt für Schritt abgeschafft. Das hat die Europäische Zentralbank beschlossen. Bis Ende 2018 sollen die überarbeiteten 100- und 200-Euro-Scheine der neuen Europa-Serie mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen eingeführt sein. Ab 13. Januar fallen europaweit die gesonderten Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften weg. Die verbraucherfreundliche Regelung geht auf die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie der Europäischen Union zurück. Zugleich wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit höchstens 150 Euro auf künftig 50 Euro reduziert und eine Sonderregelung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge eingeführt: Im Falle einer Anschlussfinanzierung und Umschuldung ist künftig keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich.
Foto: Rechtsanwalt Gerhard Frieser / www.hausundgrund-nuernberg.de