Feuerstättenschau
veröffentlicht am: 16.03.2016
Seit dem 1. Januar 2016 dürfen Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1986 eingebaut worden sind, nicht mehr betrieben werden. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1986 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Darauf weist Dr. Ulrike Kirchhoff, Vorstand von Haus & Grund Bayern, hin. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau geprüft. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Nicht allen Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern droht ein Bußgeld: Wohnen sie in dem Haus bereits seit dem 1. Februar 2002, sind sie nicht dazu verpflichtet den Heizkessel auszutauschen. Im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, den Heizkessel auszutauschen.
Auch Niedertemperaturheizkessel oder Brennwertkessel müssen nicht ausgetauscht werden. Niedertemperaturheizkessel sind Heizkessel, die kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden können. Sie nutzen die im Brennstoff enthaltene Energie aber nicht so gut wie Brennwertkessel, weil sie immer noch Wärme, die in den Abgasen enthalten ist, ungenutzt durch den Kamin entweichen lassen. Ein Brennwertkessel ist ein Heizkessel, der den Energieinhalt (Brennwert) des eingesetzten Brennstoffes nahezu vollständig nutzt. Brennwertkessel entziehen die in den Abgasen enthaltene Wärme fast vollständig und setzen sie zusätzlich in Heizwärme um.
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